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Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: Der Unterschied

Ein amtlicher Energieausweis existiert in zwei Varianten, die nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) rechtlich gleichgestellt, aber methodisch grundverschieden sind. Welche Variante zulässig oder vorgeschrieben ist, hängt von Gebäudetyp, Baujahr und Bauantrag ab.

Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Heiz- und Warmwasserabrechnungen und wird witterungsbereinigt, also um besonders milde oder harte Winter korrigiert. Er ist günstiger (üblicherweise 100–250 € für ein Einfamilienhaus) und schneller zu bekommen, spiegelt aber auch das individuelle Heizverhalten der Bewohner wider und ist dadurch weniger aussagekräftig für die bauliche Substanz. Bisherige Datengrundlage waren drei einfache Jahresabrechnungen. Für ab dem 1. Januar 2027 ausgestellte Verbrauchsausweise für Wohngebäude verschärft das GModG diese Anforderung: Der Endenergieverbrauch muss dann nach Energieträgern differenziert über einen Zeitraum von zwei Jahren erfasst werden.

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis berechnet den theoretischen Energiebedarf anhand der Bausubstanz — Dämmung, Fenster, Heizungsanlage — unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten. Er ist objektiver und enthält in der Regel konkrete Modernisierungsempfehlungen, erfordert aber eine Vor-Ort-Begehung durch eine ausstellungsberechtigte Person und kostet entsprechend mehr (üblicherweise 300–500 € für ein Einfamilienhaus mit Begehung).

Wann welcher Ausweis vorgeschrieben ist

Für Neubauten schreibt das GEG grundsätzlich den Bedarfsausweis vor. Bei Bestandsgebäuden war der Bedarfsausweis bislang zusätzlich für kleine Altbauten ohne ausreichenden Wärmeschutznachweis (Baujahr vor 1977 ohne spätere Modernisierung auf WSchV-Niveau) verpflichtend; ein Kabinettsentwurf vom Mai 2026 sieht vor, diese Einschränkung für Wohngebäude aufzuheben und den Verbrauchsausweis künftig breiter wählbar zu machen, sofern die nötigen Verbrauchsdaten vorliegen. Für Nichtwohngebäude ist im selben Entwurf der umgekehrte Weg vorgesehen: dort soll der Verbrauchsausweis entfallen und nur noch der Bedarfsausweis zulässig sein.

Ausstellungsberechtigung

Ausstellungsberechtigt sind nach § 88 GEG nur Personen mit einschlägiger Qualifikation — etwa Architekten, Bauingenieure oder bestimmte Handwerksmeister mit Zusatzqualifikation, seit der GEG-Novelle 2024 auch Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung. Eine staatliche Zulassung im engeren Sinn gibt es nicht. Wer den Ausweis im Zusammenhang mit einer KfW- oder BAFA-Förderung benötigt, sollte ausschließlich Personen aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes beauftragen.

Neue Skala ab 2027

Mit der EPBD-Umsetzung durch das GModG (in Kraft seit 29. Juli 2026) gilt für Nichtwohngebäude künftig eine harmonisierte A-bis-G-Skala, bei der Klasse A ausschließlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten ist und Klasse G die energetisch schlechtesten 15 % des Gebäudebestands abbildet. Für deutsche Wohngebäude bleibt die bisherige Systematik (A+ bis H) dagegen ausdrücklich erhalten — hier ändert sich zum 1. Januar 2027 nur die zugrundeliegende Berechnungsnorm (DIN/TS 18599:2025-10), nicht die Klasseneinteilung selbst.

Mehr Pflichtangaben ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 reicht die reine Angabe des Energiebedarfs pro Quadratmeter nicht mehr aus. Zusätzlich müssen der absolute Primärenergieverbrauch, der Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr sowie eingesetzte erneuerbare Energien nachvollziehbar dokumentiert werden. Der digitale, maschinenlesbare Energieausweis wird zum Standard; eine Papierform gibt es nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers.

Stand: August 2026, nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) am 29. Juli 2026. Die neuen Energieausweis-Regelungen greifen ab 1. Januar 2027. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

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