Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Die neuen Regelungen zu Energieausweisen (§§ 79–88c GModG) greifen sechs Monate später, also ab dem 1. Januar 2027. Wer aktuell einen Energieausweis benötigt oder plant, sein Haus zu verkaufen oder zu vermieten, sollte die wichtigsten Änderungen kennen.
Ab 2027 reicht die Angabe des Energiebedarfs pro Quadratmeter nicht mehr aus. Zusätzlich vorgeschrieben sind der absolute Primärenergieverbrauch und der Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr. Eingesetzte erneuerbare Energien müssen klar benannt und fachlich nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch Energieeffizienzklasse, Primärenergiekennwert und Endenergiekennwert werden zu allgemeinen Standardangaben.
Wer künftig einen Verbrauchsausweis für ein Wohngebäude ausstellen lassen will, braucht den nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauch über zwei Jahre — die bisherige Praxis mit drei einfachen Jahresabrechnungen entfällt. Im Gegenzug wird der Verbrauchsausweis für mehr Wohngebäude wählbar: Die bisherige Pflicht zum Bedarfsausweis für kleine Gebäude mit Bauantrag vor dem 1. Januar 1977 entfällt.
Die EU-weite Vereinheitlichung der Effizienzklassen auf eine A-bis-G-Skala betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude bleibt die gewohnte Skala von A+ bis H erhalten — lediglich die Berechnungsnorm wechselt zum 1. Januar 2027 auf die DIN/TS 18599:2025-10. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben ohnehin zehn Jahre gültig und sind mit der alten Skala noch länger im Umlauf.
Bislang war ein Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung Pflicht. Seit Ende Mai 2026 kommen zwei weitere Fälle hinzu: die Verlängerung von Mietverträgen sowie größere Renovierungen, bei denen mehr als ein Viertel der Gebäudehüllfläche saniert wird oder die Maßnahmen mehr als ein Viertel des Gebäudewerts betreffen. Wer selbst im eigenen Haus wohnt und weder verkauft noch vermietet, benötigt weiterhin keinen Ausweis.
Wer seiner Vorlage- oder Übergabepflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. Verstöße gegen bauliche Anforderungen — etwa die Pflicht zur Dämmung oberster Geschossdecken — können zusätzlich und unabhängig davon geahndet werden.
Zum 1. Januar 2027 wird der digitale, maschinenlesbare Energieausweis zur Regel. Eine Papierform gibt es nur noch, wenn der Eigentümer sie ausdrücklich verlangt.
Für Baudenkmäler gelten die meisten neuen Ausstellungs- und Verwendungsvorgaben nicht (§ 79 Abs. 4 GModG). Werden an einem denkmalgeschützten Gebäude jedoch größere energetische Änderungen vorgenommen, kann im Einzelfall dennoch ein Energiebedarfsausweis erforderlich werden (§ 80 Abs. 2 GModG).
Stand: August 2026, auf Basis des am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Die beschriebenen Neuregelungen zu Energieausweisen greifen ab 1. Januar 2027. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung — bei konkreten Vorlage- oder Fristfragen empfiehlt sich eine Rechts- oder Energieberatung.
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